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Verwaltungsrecht

Jura, Tribunal cantonal, Cour administrative (ADM 81/2017 et AJ 82/2017) 17.1.2018

Art. 140 Abs. 2 DBG, Art. 52 Abs. 3 VwVG. Ungenügende Beschwerdebegründung im Bereich der direkten Bundessteuer einerseits und der Staatssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) andererseits. Begnügt sich eine Beschwerde damit, auf ein früheres Schreiben zu verweisen, ist sie offensichtlich ungenügend begründet, und es braucht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels gemäss Art. 140…

Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungen in der öffentlichen Verwaltung

Der Einsatzbereich von Künstlicher Intelligenz (KI) umfasst neben der Privatwirtschaft immer häufiger auch die öffentliche Verwaltung. In der Schweiz soll der Bundesrat prüfen, wie die Effizienz in der Bundesverwaltung mithilfe von Prozessautomatisierung und KI optimiert werden kann. Ausgehend von der Prämisse, dass KI in Zukunft in der schweizerischen öffentlichen Verwaltung eine Rolle spielen…

Entwicklungen im Verwaltungsrecht / Le point sur le droit administratif

In BGE 144 II 273 ff. überträgt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Verjährung altrechtlicher Forderungen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer1 auf solche nach dem Mehrwertsteuergesetz.2 Demnach ist die Verjährung zwar keine verfahrensrechtliche Vorschrift, welche aufgrund der «relativen Wertneutralität des Prozessrechts» – vorbehältlich abweichender gesetzlicher…
Prof. Dr. iur. Felix Uhlmann LL.M., Martin Wilhelm MLaw
SJZ-RSJ 18/2019 | S. 564
Literatur

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

Elf Jahre nach der Erstauflage ist im Januar 2019 im Dike Verlag in modernisiertem Layout die Zweitauflage des Kommentars zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) erschienen. Das Herausgeberteam setzt sich unverändert aus Dr. Christoph Auer (Staatsschreiber des Kantons Bern), Prof. Dr. Markus Müller (Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität…

Wie Behörden entscheiden können (sollten) – eine Übersicht

Es kommt auf den geregelten Gegenstand an, von welcher Behörde ein Erlass umgesetzt wird, wobei diese meist über Ermessen verfügt. Falls sie nicht direkt zu einem Entscheid gelangt, muss sie auf ein Zusatzverfahren oder ein Zusatzkriterium zurückgreifen. Welche Wege stehen Behörden offen und wie können – bzw. sollten – sie entscheiden? Der Beitrag gibt Antworten.