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Bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung

Bundesstrafgericht, Beschluss BB.2022.73 vom 15. September 2022

Art. 115 Abs. 1 StPO. Ein Rechtsanwalt, der vorbringt, dass die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht manipuliert worden sei und seine Erfolgsquote vor Gericht deswegen deutlich abgenommen habe, ist nicht zur Beschwerde wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung legitimiert. Allenfalls wären seine Mandanten als Parteien in den jeweiligen Verfahren betroffen.

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, RR 2019.136 vom 28. Oktober 2020

Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG. Gegen die Herausgabe von Befragungsprotokollen aus inländischen Strafverfahren ist zur Beschwerde legitimiert, wer von der Befragung persönlich betroffen ist, indem er sich entweder zu seiner persönlichen Situation oder zur eigenen beruflichen Tätigkeit äussern muss.