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Verwaltungsrecht

Urteil 5A_299/2015 vom 22. September 2015; keine BGE-Publikation

Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen. Ein zweites Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht.