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Verwaltungsrecht

Urteil 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015; keine BGE-Publikation

Im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Eingabe gegen ein Behördenmitglied muss die Äusserung eines Verdachts auf allfällige Amtsunfähigkeit zulässig sein. Ein Anwalt darf daher nicht disziplinarisch gemassregelt werden, wenn er in solchem Zusammenhang von einer möglichen geistigen Beeinträchtigung und von Paranoia spricht.

Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015; BGE-Publikation

Der verfassungsrechtliche Anspruch des amtlichen Anwalts auf Entschädigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind.

Zürich, Obergericht, Verwaltungskommission Beschluss vom 17. Juli 2013 (VR 130005-O/U)

1. Im Rahmen des Verfahrens DG120150 des Bezirksgerichts Zürich wurde A. (nachfolgend: Rekurrentin) mit Urteil vom 3. September 2012 zur Leistung einer Busse von CHF 500.– und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt, wobei im Zeitpunkt der Urteilsfällung 183 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, d.h. noch 57 Tagessätze à CHF 10.– (= CHF 570.–) ausstehend waren. Im Weiteren wurden die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel der Rekurrentin auferlegt. Gleichzeitig wurde ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 6480.– inkl. MwSt. zugesprochen.

Urteil 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015; keine BGE-Publikation

Fehlende Sprachkenntnis kann einen in der Person des Rechtssuchenden liegenden Grund darstellen, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verschafft. Bejaht wird der Anspruch im Falle eines des Deutschen nicht mächtigen Nigerianers, der den Antrag in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren stellte.

Entwicklungen im Verwaltungsrecht/Le point sur le droit administratif

Hinsichtlich der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts wird wiederum schwergewichtig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt. Dabei wird nicht verkannt, dass sowohl Bundesverwaltungsgericht wie auch die kantonalen Verwaltungsgerichte einen wesentlichen Beitrag zur Praxis des Verwaltungsrechts leisten.

Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015; keine BGE-Publikation

Reicht ein Anwalt eine zur Kürzung auf 25 Seiten zurückgewiesene Beschwerdeschrift so wieder ein, dass der Text dank verändertem Layout zwar nur noch 25 Seiten beansprucht, aber insgesamt sogar mehr Wörter enthält als zuvor, stellt Nichteintreten keinen überspitzten Formalismus dar.