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Öffentliches Prozessrecht

Bundesgericht, Urteil 5A_110/2022 vom 26. April 2022

Art. 40 Abs. 1 BGG. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die gemäss Anwaltsgesetz dazu berechtigt sind. Ist der von einer Partei bevollmächtigte Anwalt nicht zur Vertretung berechtigt, kann er die Vertretungsbefugnis auch nicht durch eine Substitutionsvollmacht an einen anderen Anwalt schaffen.
Dr. iur. Katharina Fontana
SJZ-RSJ 15/2022 | S. 778

Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht

Ein Überraschungsentscheid liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Sachverhaltsfeststellung stützt oder mit einer Rechtsnorm begründet, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Dieser Beitrag verortet den Überraschungsentscheid in der schweizerischen…
Dr. iur. Arthur Brunner, Dr. iur. Marco Zollinger
SJZ-RSJ 22/2022 | S. 1077

Bundesgericht, Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022

Art. 34, Art. 29a, Art. 189 Abs. 4 BV. Die Abstimmungsbeschwerde betreffend die eidgenössische Volksabstimmung über das Filmgesetz zeigt einmal mehr, dass der Rechtsweg über die Kantonsregierungen nicht zufriedenstellend ist. Es ist aber nicht Sache des Bundesgerichts, sondern des Gesetzgebers, die verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten zu beheben.
Dr. iur. Katharina Fontana
SJZ-RSJ 22/2022 | S. 1102

Bundesgericht, Urteil 2C_1041/2020 vom 15. Juli 2022

Art. 49 Abs. 2 BV; Art. 66 Abs. 4 BGG. Einer Bundesbehörde, die im Rahmen einer Behördenbeschwerde ihre Aufsichtsfunktion im kantonalen Verfahren wahrnimmt, dürfen in der Regel keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bundesbehörde auch Vermögensinteressen verfolgt.
Dr. iur. Katharina Fontana
SJZ-RSJ 23/2022 | S. 1161

Entwicklungen im Erbrecht | Le point sur le droit successoral

Nach einem Vierteljahrhundert Erbrechtsentwicklungen in der SJZ und zum zehnten Mal nach der Erwähnung der 2011 überwiesenen Motion Gutzwiller im Jahr 2012 ist nun 2021 über den Entscheid des Parlaments vom 18. Dezember 2021 zu berichten: Damit ist eine erste Etappe der Erbrechtsreform unter Dach, wobei der Zeitpunkt des Inkraftretens (2022 oder erst 2023) noch offen ist. Die Publikationen dazu…
Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid, Dr. iur. Annina Vögeli
SJZ-RSJ 5/2021 | S. 232