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From the magazine SJZ-RSJ 24/2021 | p. 1154-1154 The following page is 1154

Aufhebung der Bewilligungspflicht gewisser nächtlicher Bauarbeiten

Seit dem 1. November 2021 sind nächtliche Bauarbeiten auf Nationalstrassen von der Bewilligungspflicht entbunden. Mit der Aufhebung soll die Unfallgefahr auf stark befahrenen Strassen reduziert und damit der Schutz der Arbeitnehmenden und Verkehrsteilnehmenden erhöht werden. Konkret befreit Art. 48a ArGV 2 neu Bau- und Unterhaltsbetriebe durch von der Bewilligungspflicht nächtlicher Beschäftigung von Arbeitnehmenden von der für Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten auf den Nationalstrassen, die in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken stehen. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeiten auf stark befahrenen Strassen wird nunmehr vermutet. Rechtliche Grundlage der Befreiung ist Ziff. 14 des Anhangs der Verordnung 1 zum ArG. Das SECO ist für die Prüfung dauernder und regelmässig wiederkehrender Nacht- und Sonntagsarbeiten zuständig. Bei vorübergehenden Nacht- und Sonntagsarbeiten hingegen liegt die Bewilligungszuständigkeit bei den Kantonen.