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From the magazine SJZ-RSJ 13/2016 | p. 330-333 The following page is 330

Entwicklungen im Mietrecht / Le point sur le droit du bail

I. Rechtsprechung

A. Verfahren

  1. 1. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren durch ein formelles Organ oder durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung legitimierte Person vertreten lassen; nicht aber durch ein faktisches Organ; Art. 204 Abs. 1 ZPO.

Auch eine juristische Person hat, ausgenommen es liegt ein Grund gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor, persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen (vgl. auch BGE 140 III 70). In BGE 141 III 159 (4A_530/2014 vom 17. April 2015, publiziert in mp 3/15, 209 ff.) hat das Bundesgericht die in der Lehre umstrittene Frage verneint, ob der Pflicht zum persönlichen Erscheinen Genüge getan ist, wenn sich eine juristische Person durch ein faktisches Organ vertreten lässt. Dies wird u.a. damit begründet, dass die Schlichtungsbehörde rasch und einfach prüfen können müsse, ob eine juristische Person korrekt zur Verhandlung erschienen sei, was vorab aufgrund des von der Partei vorzulegenden…

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