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Strafprozessrecht

Bern, Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 2018 122) 10.4.2018

Art. 50 Abs. 2, Art. 224 Abs. 2 StPO. Die 48-Stunden-Haftantragsfrist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Festnahme, wobei die 24-Stunden-Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO für die Zuführung einer festgenommenen Person darin bereits enthalten ist. Es findet keine Fristenkumulation statt.

Entwicklungen im Erbrecht / Le point sur le droit successoral

(1) Endlich (erstmals wurde in SJZ 2011 105 berichtet) liegt eine bundesrätliche Botschaft zur Erbrechtsrevision im Anschluss an die Motion Gutzwiller vor (BBl 2018 5813 ff.): In einer ersten «politischen» Phase (eine zweite «technische» ist unbestimmt angekündigt und könnte beim Scheitern der «politischen» sinnlos verzögert werden) soll in der gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) nichts…
Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid, Dr. iur. Annina Vögeli
SJZ-RSJ 5/2019 | S. 143

Bern, Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 18 79) 23.4.2018

Art. 314 Abs. 5, Art. 376 ff. StPO. Es ist nicht zulässig, beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte in der Sistierungsverfügung einzuziehen. Soll anlässlich einer Sistierung über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden – gerade während langjährigen Verfahrenssistierungen ein nachvollziehbares Anliegen – ist ein selbständiges Einziehungsverfahren zu…