Legitimation von Strafe
Der Verfasser hat ein Doppelstudium der Philosophie und der Rechtswissenschaft abgeschlossen. Gemäss den biografischen Angaben unterrichtet er heute Philosophie an einem Gymnasium. Seine hier anzuzeigende Arbeit ist eine juristische Dissertation, aber erklärtermassen inhaltlich eine philosophische. Das macht es nicht leichter, ihr aus (klassisch-dogmatisch) juristischer Sicht gerecht zu werden.
Kapitel 1 (S. 5–33) steht unter dem Titel «Philosophie, Recht und Strafe»; es endet mit dem – vorerst noch akzeptablen – Schluss, dass Strafe moralisch rechtfertigungsbedürftig sei (S. 33). Kapitel 2 schildert «Grundpositionen der Strafethik» (S. 34–82), in welchen allerlei Bekanntes und allerlei alte Bekannte (wie Kant, Beccaria und Hobbes) vorkommen, aber man…