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Strafvollzugsrecht

Entwicklungen im Strafprozessrecht / Le point sur le droit de la procédure pénale

Bei Delikten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft steht nach BGE 141 IV 380 jedem Erben das Recht zu, Strafantrag zu stellen und sich damit als Strafkläger zu konstituieren sowie ohne Mitwirkung der übrigen Erben Rechtsmittel zu ergreifen (s.a. BGer v. 19.11.2015, 6B_309/2015 sowie BGer v. 8.10.2015, 6B_116/2015 und v. 23.6.2015, 1B_9/2015).

Prof. Dr. Andreas Donatsch, lic. iur. Irene Arnold
SJZ-RSJ 16-17/2016 | S. 403

Urteil 6B_85/2016 vom 30. August 2016; keine BGE-Publikation

Die Rückversetzung in den Massnahmevollzug ist von so grosser Tragweite, dass der Betroffene grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine mündliche Verhandlung hat. Eine zweite Befragung und Anhörung ist auch dann geboten, wenn die erstinstanzliche Verhandlung nicht allzu weit zurückliegt.

Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016; keine BGE-Publikation

Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach einer weitgehend unpublizierten Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Entscheidend ist, ob eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist.

Entwicklungen im Strafrecht / Le point sur le droit pénal

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) und Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Änderung infolge des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom 12. Dezember 2014 (Art. 305bis und Art. 305ter StGB, Art. 14 Abs. 4 VStrR), in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389); Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) und Militärstrafgesetz (MStG), Änderung…
Prof. Dr. Andreas Donatsch, Ursula Niedermann MLaw
SJZ-RSJ 22/2016 | S. 522

Fribourg, Tribunal cantonal, Chambre pénale 10 juin 2014 (502 2014 116)

Art. 221 StPO. Untersuchungshaft. Bei Verdacht auf Drogenhandel in grossem Umfang ist Anordnung einer Untersuchungshaft zufolge Kollusionsgefahr für eine Dauer von weniger als vier Arbeitstagen ungenügend. Die Staatsanwaltschaft führt zu Recht Beschwerde gegen die Anordnung des Strafmassnahmengerichts und musste nicht zuerst eine Verlängerung der Haftfrist beantragen.