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Familienrecht

Luzern, Kantonsgericht, 2. Abteilung (3B 17 54 = LGVE 2018 II Nr. 1) 9.1.2018

Art. 68 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Art. 289 Abs. 2 ZGB. Fehlt bei einer Vertretung im Prozess das persönliche Näheverhältnis, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Art. 289 Abs. 2 ZGB stellt keine Rechtsgrundlage für die Legitimation des Gemeinwesens zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen ein Scheidungsurteil dar.

Luzern, Kantonsgericht, 1. Abteilung (1H 18 3) 7.9.2018

Art. 3 Abs. a Istanbul-Konvention; Art. 10 Abs. 2 BV; § 13e Abs. 1 EGZGB LU. Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung genügt als Voraussetzung für eine Pflichtberatung. Häusliche Gewalt ist kein Privatproblem. Die Gewaltberatung dient der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Es besteht ein öffentliches Inter…

Luzern, Kantonsgericht, 2. Abteilung (3H 18 17 = LGVE 2019 II Nr. 4) 8.2.2019

Art. 450 Abs. 2 ZGB. Ein nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligter Dritter ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der KESB betreffend Abnahme des Inventars Beschwerde zu erheben, wenn er eigene (rechtlich nicht geschützte) Interessen verfolgt und sich aus diesem Grund nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann.

Entwicklungen im schweizerischen internationalen Privatrecht / Le point sur le droit international privé

Am 24.5.2017 hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des 11. Kapitels des IPRG (Konkurs und Nachlassvertrag) zuhanden des Parlaments verabschiedet.1 Der Ständerat hat die Vorlage am 13.12.2017 gutgeheissen und zur weiteren Beratung an den Nationalrat überwiesen.2 Die Reform bezweckt eine Erleichterung der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge. U.a. soll die…

Entwicklungen im Familienrecht / Le point sur le droit de la famille

In Umsetzung der Motion 13.4037 will der Bundesrat die in Art. 100 ZGB erwähnte Wartefrist von zehn Tagen abschaffen, die zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung eingehalten werden muss (BBl 2017 6777); die Botschaft zur Gesetzesänderung wurde am 25.10.2017 verabschiedet (BBl 2017 6769).
Prof. Dr. iur. Christiana Fountoulakis, Joël D’Andrès
SJZ-RSJ 6/2018 | S. 138