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Arbeitsrecht

Le droit à la déconnexion des outils de travail numériques

Heutzutage hat sich die Praxis des «Working anytime, anywhere» allgemein durchgesetzt, nicht ohne Folgen für die Gesundheit und das Privatleben. Vor diesem Hintergrund wird das Recht auf Nichterreichbarkeit über digitale Arbeitsmittel (Tablets, Smartphones usw.) in Europa rege diskutiert. Warum sollte ein Recht auf Nichterreichbarkeit eingeführt werden? Wie sollte sein Anwendungsbereich aussehen?…

Le droit du travail face à l’exceptionnel

Die jüngsten Erfahrungen mit der Covid-19-Pandemie haben eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden aufgeworfen – dies insbesondere in einem Kontext, in dem die üblichen Behelfe verschoben wurden. Diese Ausnahmesituation hat zu der Frage geführt, welche klassischen Mechanismen das Arbeitsrecht bietet, um sich dieser zu…
Prof. Dr iur. Aurélien Witzig
SJZ-RSJ 5/2023 | S. 243

Bonus: état des lieux et questions choisies

In diesem Beitrag wird die Rechtsnatur von Boni im Schweizer Recht untersucht. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung werden die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Lohn und der Gratifikation analysiert und die verschiedenen Kriterien für die eine oder andere Qualifikation ausführlich erläutert. Zudem werden Fälle untersucht, in denen eine freiwillige Gratifikation zur…
Vincent Carron LL.M., Christophe Chatelanat
SJZ-RSJ 5/2023 | S. 288

Entwicklungen im Arbeitsrecht | Le point sur le droit du travail

Die Gesetzgebung über neue Betreuungsurlaube wurde mindestens vorläufig mit dem Adoptionsurlaub abgeschlossen, der mit einem neuen Art. 329j OR1 auf den 1. Januar 2023 in Kraft trat.2 Ergänzt wurde er in Art. 329b Abs. 3 OR mit einem Ausschluss der Ferienkürzung bei dessen Bezug, eine Regelung, die auch gleich auf den Vaterschaftsurlaub ausgedehnt wurde. Ergänzt wurde er weiter mit Anpassungen im…

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, 7Q 19 3 vom 13. Juli 2020

Art. 337, Art. 346 OR; § 19 PG LU; § 8 PVO LU. Ein durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossenes Lehrverhältnis kann aus wichtigem Grund nach Art. 346 Abs. 2 OR fristlos aufgelöst werden. Bei Vorliegen sicherer Anzeichen, dass die lernende Person die Lehrabschlussprüfung nicht bestehen kann, besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, das Lehrverhältnis aufzulösen.