Flexiblere Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
Für ausgewählte Betriebe gelten per Anfang Juli 2023 flexiblere Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen gemäss der angepassten Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). Die Revision ist von den zuständigen Sozialpartnern breit abgestützt – die neuen Art. 32b und 34a ArGV 2 wurden in Zusammenarbeit mit ihnen entwickelt und finalisiert – und ermöglicht eine Flexibilisierung einerseits für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und andererseits für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung.