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From the magazine SJZ-RSJ 16-17/2023 | S. 813-813 The following page is 813

Flexiblere Arbeits- und Ruhezeit­bestimmungen

Für ausgewählte Betriebe gelten per Anfang Juli 2023 flexiblere Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen gemäss der angepassten Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). Die Revision ist von den zuständigen Sozialpartnern breit abgestützt – die neuen Art. 32b und 34a ArGV 2 wurden in Zusammenarbeit mit ihnen entwickelt und finalisiert – und ermöglicht eine Flexibilisierung einerseits für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und andererseits für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung.