Direkt zum Inhalt

Mirjam Herzig, MLaw

Alle Beiträge

Obergericht Bern, Beschwerdekammer, Beschluss BK 21 150 vom 19. Juli 2021

Art. 141, Art. 323 StPO. Eine unzulässig erfolgte Wiederaufnahme stellt nicht per se eine Beweisausforschung dar. Erfolgten die Beweisaufnahmen weder wissentlich und willentlich ausserhalb eines Strafverfahrens noch ohne gesetzliche Grundlage und nicht losgelöst von einem Anfangsverdacht, ist nicht von einer absoluten Unverwertbarkeit der Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO auszugehen.

Obergericht Bern, Beschwerdekammer, Beschluss BK 22 65 vom 30. Mai 2022

Art. 55a StGB; Art. 314, Art. 382 StPO. Eine Sistierung bzw. verweigerte Sistierung im Zusammenhang mit Art. 55a StGB stellt eine verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft dar und ist beschwerdefähig. Nur das Opfer und nicht der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit Art. 55a Abs. 1 StGB unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert.

Obergericht Bern, Beschwerdekammer, Beschluss BK 19 425 vom 2. März 2020

Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO, Art. 141 Abs. 2 StPO. Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Randdatenerhebung. Rechtsfolgen einer verspätet erfolgten Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Zufallsfunde aus Randdatenerhebungen werden gleichbehandelt wie Zufallsfunde aus Echtzeitüberwachungen.

Obergericht Bern, Beschwerdekammer, BK 20 341 vom 27. Oktober 2020

Art. 11 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. Erfolgt die Verfahrenseinstellung, weil die Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, liegt ein blosses Prozessurteil vor. Dieses steht dem Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegen.

Bern, Obergericht, 1. Strafkammer (SK 19 146) 9. September 2019

Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 410 ff. StPO. Ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten mit abweichender Diagnose, die sich aus Tatsachen herleitet, die bereits Eingang ins ursprüngliche Gutachten und in die gerichtliche Beurteilung fanden oder erst nach der Fällung des Urteils zutage traten, stellt keinen Revisionsgrund dar, soweit keine klaren Fehler des früheren Gutachtens aufgezeigt werden.

Bern, Obergericht, Beschwerdekammer (BK 20 12) 25.2.2020

Art. 121 Abs. 1 StPO. Bei einem Tötungsdelikt erwirbt der Sterbende im Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung. Diese Rechte gehen auf die Angehörigen nach Art. 110 Abs. 1 StGB über. Angehörige eines Tötungsopfers können sich deshalb als Strafkläger konstituieren.