Obergericht Bern, Beschwerdekammer, Beschluss BK 20 94 vom
Art. 235 Abs. 3 StPO. Einschränkung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen. Die generelle Verweigerung der Weiterleitung von Briefen an eine bestimmte Person ist nicht rechtens.
From the magazine SJZ-RSJ 21/2021 | S. 1032-1033 The following page is 1032
Art. 235 Abs. 3 StPO. Einschränkung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen. Die generelle Verweigerung der Weiterleitung von Briefen an eine bestimmte Person ist nicht rechtens.
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