Schlichtungsverhandlung bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten
Dem Entscheidverfahren vor Gericht hat grundsätzlich ein Schlichtungsversuch bei einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Dieser entfällt bei Streitigkeiten, für die eine einzige kantonale Instanz – im Kanton Zürich hauptsächlich das Handelsgericht – zuständig ist. Dennoch finden solche Verfahren vor den Schlichtungsbehörden auch in handelsgerichtlichen Streitigkeiten statt. Denn obwohl die Anrufung einer Schlichtungsbehörde bei gesetzlichem Ausschluss zwar gewisse Gefahren birgt, bestehen auch Vorteile: So sind die in diesem Verfahren erzielten Vergleiche vollstreckbar, und das Verfahren ist schnell, kostengünstig und effizient, wodurch Ressourcen geschont werden. Die Autoren zeigen die Problemfelder auf und gehen der Frage nach, ob ein Schlichtungsverfahren auch bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten zulässig ist.
La procédure de décision devant le tribunal doit en principe être précédée d’une tentative de conciliation devant une autorité de conciliation. Celle-ci…