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From the magazine SJZ-RSJ 11/2016 | S. 265-274 The following page is 265

Digitale Daten als Wirtschaftsgut: Besitz und Eigentum an digitalen Daten

Basierend auf seiner These, dass für digitale Daten die allgemeinen Regeln des Sachenrechts gelten, beantwortet der Autor die weitere Frage, wem digitale Daten gehören. Er zeigt auf, dass dem Bedürfnis nach einfachen, klaren und vorhersehbaren Regeln im Umgang mit digitalen Daten Rechnung getragen werden kann, indem diese als Sache qualifiziert werden, und folglich das Konzept von Besitz und Eigentum mit seinen sachenrechtlichen Begriffen und Regeln Anwendung findet. Der Eigentümer digitaler Daten hat damit namentlich das Recht zu bestimmen, ob und wie seine Daten kopiert, reproduziert oder genutzt werden dürfen, und er kann sich gegen unbefugte Verwendung nach Massgabe der Abwehrregeln von Besitz und Eigentum zur Wehr setzen. Zi.

Se fondant sur sa thèse selon laquelle les règles générales des droits réels s’appliquent aux données numériques, l’auteur répond à la question de savoir à qui ces données appartiennent. Il montre qu’on peut tenir compte du besoin de règles simples,…

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