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From the magazine SJZ-RSJ 5/2022 | p. 225-234 The following page is 225

Entwicklungen im Erbrecht | Le point sur le droit successoral

Berichtszeitraum Dezember 2020 bis November 2021

I. Gesetzgebung

A. «Neues» Erbrecht ab 1. Januar 2023

Es ist nun seit Frühsommer 2021 klar, dass eine erste Etappe revidierter (güter- und) erbrechtlich relevanter Normen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

Zentrales Merkmal ist die in vielen Fällen erweiterte Testierbefugnis durch die Reduktion des Nachkommenpflichtteils auf die Hälfte (statt drei Vierteln) der gesetzlichen Quote. Wesentliche «Alltagsauswirkungen» wird auch die Verdoppelung der verfügbaren Quote bei nutzniessungsmässiger Begünstigung des überlebenden Ehegatten (nArt. 473 Abs. 2 ZGB1) haben, ebenso die Berechnung der Nachkommenpflichtteile bei überhälftiger Vorschlagszuweisung zum Nachteil gemeinsamer Nachkommen (nArt. 216 Abs. 2 ZGB).

Der Stand bezüglich der weiteren erbrechtlichen Reformschritte hat sich seit dem Vorjahresbericht nicht verändert.2

B. Was bedeutet die erste Etappe der Erbrechts­revision für bestehende Planungen?

Besondere intertemporalrechtliche Regeln sind nicht getroffen worden: Es…

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