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From the magazine SJZ-RSJ 5/2021 | p. 213-213 The following page is 213

Einschränkung der Militärjustiz-Zuständigkeit für Straftaten von Zivilpersonen

Bis heute betrifft die Zuständigkeit der Militärjustiz von Straftatbeständen sowohl Militär- als auch Zivilpersonen. Hierzu zählen, nebst weiteren Straftaten, Verletzungen militärischer Geheimnisse. Künftig sollen, gemäss dem Bundesrat, einige dieser Straftaten auch ins zivile Strafgesetzbuch (StGB) übernommen werden, sodass Zivilpersonen für diese Straftaten den zivilen Strafverfolgungsbehörden unterste­hen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Straftaten in Friedenszeiten und ohne Beteiligung von Armeeangehörigen begangen worden waren. Bei den übrigen Militärdelikten wird der Bundesrat im Einzelfall über die Zuständigkeit entscheiden. Dies insbesondere in denjenigen Fällen, die aufgrund sachlicher Gründe nicht für eine Militärjustiz-Zuständigkeit sprechen. Militärische Straftatbestände, die ins StGB aufgenommen werden sollen, sind etwa die Spionage und die landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse, die Verletzung militärischer Geheimnisse sowie der Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen. Als Beispiel für derartige Straftatbestände ist die Zivilperson zu nennen, die Informationen an sich nimmt und veröffentlicht, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind.

Die Vernehmlassung zur Änderung des StGB dauert noch bis am 12. April 2021.