Operationen am Rückenmark des Anwaltsgeheimnisses
Mit Urteil vom 20. September 2016 entschied das Bundesgericht, gewisse anwaltliche Arbeitsprodukte im Zusammenhang mit Controlling- und Untersuchungstätigkeiten, die (behaupteterweise) zu den geldwäschereirechtlichen Pflichten einer Bank gehören, nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu unterstellen1. Diesem höchstrichterlichen Entscheid, namentlich dessen Begründung, widerfuhr Kritik2. Anwältinnen und Anwälten mag das Urteil Hinweis und Anlass sein, bei der Mandatsannahme für klare Verhältnisse zu sorgen.
Ausgangspunkt für die bundesgerichtliche Beurteilung bildeten folgende Erwägungen im Verfahren des erstinstanzlich zuständigen kantonalen Zwangsmassnahmegerichts, in dem die Bundesanwaltschaft die Entsiegelung der beschlagnahmten anwaltlichen Arbeitsprodukte verlangte:
«… die streitigen Unterlagen stammten zu einem überwiegenden Teil aus eigenen Compliance-Aufgaben der Bank, welche sie an zwei Anwaltskanzleien delegiert habe, und nur zu einem kleinen Teil aus…