Der Allgemeine Teil des Privatrechts
Dem Schweizer Privatrecht ist kein Allgemeiner Teil vorangestellt. Die Autoren des im Jahre 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs hatten die Schaffung eines solchen in Betracht gezogen und schliesslich bewusst darauf verzichtet. Die Gründe lassen sich den Erläuterungen von Eugen Huber zum Vorentwurf des ZGB von 1900 entnehmen: Nach dessen Auffassung bedeutet ein Allgemeiner Teil des gesamten Privatrechts letztlich den Versuch, etwas im Abstrakten zu ordnen, das «in derselben Tragweite in anderem Rahmen besser gesagt würde». Ein solcher Rahmen bestand denn auch zu diesem Zeitpunkt mit dem bereits am 1. Januar 1883 in Kraft getretenen Obligationenrecht. Die Abwesenheit eines Allgemeinen Teils wurde in der Folge weder von der…