Fragwürdige extraterritoriale Anwendung schweizerischen Kartellrechts
Kritische Anmerkungen zum Fall BMW
Das Auswirkungsprinzip besagt im Grundsatz, dass das schweizerische Kartellgesetz auf alle Sachverhalte anwendbar ist, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Mit Blick auf ein unlängst ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt der Autor auf, dass der dem Urteil zugrunde gelegte, weite örtliche Anwendungsbereich völkerrechtlich bedenklich ist. Der Autor schlägt vor, Prüfungskriterien für konkrete Inlandauswirkungen am EU-Recht auszurichten. Es müsse der Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Schweizer Markt erbracht werden. Weiter weist der Autor darauf hin, dass im Verwaltungsgerichtsverfahren die Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition erfolgen müsse, wenn in erster Instanz eine Verwaltungsbehörde die kartellrechtliche Sanktion ausgesprochen hat. Zi.
Le principe des effets (Auswirkungsprinzip) implique que la loi suisse sur les cartels s’applique aux…