Die Patientenverfügung. Errichtung und gesetzlicher Inhalt
Seit dem 1. Januar 2013 regeln die Art. 370–373 ZGB das Institut der Patientenverfügung (PV). Es ermöglicht dem urteilsfähigen Menschen, insbesondere medizinischem Personal für den Fall, dass er die Urteilsfähigkeit und damit die spontane Bestimmungsmöglichkeit verlieren sollte, deutlich zu machen, welchen medizinischen Massnahmen er zustimmt und welchen nicht. Die PV will somit das Selbstbestimmungsrecht des Menschen für in der Zukunft liegende denkbare Vorkommnisse schützen, in welchen er dieses mangels Urteilsfähigkeit unmittelbar nicht wahrnehmen kann.
Allerdings hat der Gesetzgeber in Abs. 2 von Art. 372 ZGB das Selbstbestimmungsrecht nicht absolut gesetzt. Ärztin oder Arzt haben der PV zu entsprechen, «ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht».