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Juristische Methodenlehre

Die juristische Methodenlehre ist, wie Prof. em. Dr. Dres. h.c. Kramer schreibt, als Lehre von der Methode der Rechtsanwendung zu verstehen, also die Lehre von den Regeln, die der Richter bei der Ermittlung des Sinnes von Rechtsnormen zu beachten hat. Das Geschäft der Richter enthält immer – auch im Fall einfacher Normkonkretisierung – Elemente der produktiven, schöpferischen Rechtsgewinnung …
Dr. Hans Schmid
SJZ-RSJ 14/2017 | S. 354
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Basler Kommentar Obligationenrecht I

Nach Auskunft von Robert Zingg, Kurator im Züri-Zoo, haben die Elefanten nach dem Umzug in den neuen Kaeng-Krachan-Elefantenpark mehrere hundert Kilogramm abgenommen (www.tagesanzeiger.ch). Gibt es bei den Juristen Neuerungen, so ist in der Regel keine Gewichtsabnahme zu erwarten. Werden Bücher neu aufgelegt, so werden sie meist umfangreicher. Der neu aufgelegte Elefant «Kommentar…
lic. iur. Markus Hinden
SJZ-RSJ 15/2017 | S. 384
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Soziale Sicherheit

Seit der zweiten Auflage der «Sozialen Sicherheit» 2007 ist fast eine Dekade ins Land gegangen, was im dynamischen Umfeld der Sozialversicherungen einer halben Ewigkeit gleichkommt. Umso erfreulicher ist es, dass dieses unverzichtbare Standardwerk des Sozialversicherungsrechts nun in der vollständig überarbeiteten, 3. Auflage erschienen ist. Das nach wie vor blau eingebundene Werk präsentiert…
Michael E. Meier MLaw
SJZ-RSJ 15/2017 | S. 385
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Besondere Verfahrensarten: Überlastung der Strafjustiz oder Ausdruck erhöhter Punivität?

Das Strafbefehlsverfahren (Art. 352–356 StPO) und das abgekürzte Verfahren (Art. 358–362 StPO) zählen zu den besonderen Verfahrensarten. Der ordentliche Strafprozess ist hinter diesen beiden Verfahrensarten stark zurückgetreten. Aktuell werden über 90 % der nicht eingestellten Strafverfahren mittels Strafbefehl erledigt (S. 52). Wird im Bereich der verbleibenden 10 % der Fälle Anklage…
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Droit de la protection de l’adulte – Articles 360-456 CC

L’ouvrage s’inscrit dans la droite ligne des nombreuses contributions écrites et orales apportées par Philippe Meier en vue de faciliter l’accès à un secteur du droit de la famille profondément réaménagé. Par ses analyses fouillées de la loi, la jurisprudence et la doctrine, l’auteur animé d’un esprit critique constructif a fourni un apport décisif à la mise en place des nouvelles structures…
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Das Aktienrecht: Systematische Darstellung

«Das Buch lag … jahrelang herum», gesteht sein Verfasser in seinem Dank an die Mitarbeiter (S. XV). Man könnte auch sagen: Was lange währt, wird endlich gut. Natürlich hat es Nobel längst nicht mehr nötig, seine Qualitäten als Verfasser juristischer Fachbücher irgendwem zu beweisen, aber das Aktienrecht im Berner Kommentar zu behandeln, darf man ohne Übertreibung als eine Art helvetische…
Dr. Matthias Schwaibold
SJZ-RSJ 16-17/2017 | S. 417
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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Die erste Auflage des Kommentars zur Schweizerischen Zivilprozessordnung der Herausgeber Sutter-Somm, Hasenböhler und Leuenberger erschien noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch keine Rechtsprechung zur neuen Gesetz­gebung vorhanden war. Seit dem Inkrafttreten der ZPO sind inzwischen fünf Jahre vergangen, in denen die ZPO…
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Les contrats spéciaux

Handlich und in kompaktem Format kommt sie daher, die fünfte Auflage des im Jahre 1988 unter dem Titel «La partie spéciale du Code des obligations» erstmals erschienenen Werks von Pierre Tercier. Dass sie trotz ihres stattlichen Umfangs von mehr als 1300 Seiten filigran wirkt, liegt am griffigen Fachbuchformat (17 × 24 cm) und am angenehm dünnen Papier.
Prof. Frédéric Krauskopf
SJZ-RSJ 19/2017 | S. 475
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Die religiöse und ethische Neutralität des Staates

Einleitend schreibt der Autor: Neutral sein heisst allgemein unparteiisch sein, keiner Interessengruppe oder Konfliktpartei angehören. Neutralität in ethischer und religiöser Hinsicht hat folglich den Sinn, dass der Staat in Fragen des religiösen Glaubens und umfassender Lebensmodelle nicht auf der Seite einer Religion oder Lehre steht. Er soll in diesen Belangen nicht Partei für bestimmte…