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Zivilprozessrecht

Das Schiedsgutachten: Ein fast vergessenes Rechtsinstitut

Das Schiedsgutachten sollte wieder vermehrt zur Anwendung kommen. Es dient der Prozessvermeidung und der Prozessvereinfachung. Das Schiedsgutachten entlastet die Gerichte und ist für die Parteien kostensparend. Die Durchführung eines gerichtlichen Beweisverfahrens erübrigt sich. Es kann vor oder während einem Zivilprozess vereinbart werden. Voraussetzung bildet, dass der streitige Anspruch…
Prof. em. Dr. iur. Karl Spühler
SJZ-RSJ 21/2022 | S. 1043

Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht

Ein Überraschungsentscheid liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Sachverhaltsfeststellung stützt oder mit einer Rechtsnorm begründet, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Dieser Beitrag verortet den Überraschungsentscheid in der schweizerischen…
Dr. iur. Arthur Brunner, Dr. iur. Marco Zollinger
SJZ-RSJ 22/2022 | S. 1077

Bestreitungen von «Dupliknoven»

Bestreitungen von in der Duplik zum ersten Mal vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (sog. Dupliknoven) dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen des Novenrechts von Art. 229 ZPO berücksichtigt werden. Davon abzugrenzen sind Äusserungen im Rahmen des sog. unbedingten Replikrechts, die bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich sind.
Dr. iur. Meinrad Vetter LL.M., Michaela Sprenger MLaw
SJZ-RSJ 22/2022 | S. 1110

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Entscheid 1C 21 26 = LGVE 2021 I Nr. 7 vom 28. September 2021

Art. 123 Abs. 1 ZPO; § 96 Abs. 1 lit. c JusG LU. Ob eine mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Bedürftigkeit im Prozess für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt wird. Vor der Anordnung der Nachzahlung ist ein formelles Nachzahlungsverfahren zu eröffnen und der UR…

Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (PF190060-O/U) 6. Januar 2020

Art. 52 und Art. 56 ZPO. Reicht eine Partei ein notwendiges Dokument nicht ein, weil dieses in dem von der Rechtspflege im Internet zur Verfügung gestellten Formular nicht genannt ist, muss sie Gelegenheit erhalten, das Papier nachzubringen. Die Fragepflicht ist unter den gegebenen Voraussetzungen auch auszuüben, wenn die Partei an sich keine Noven mehr vortragen dürfte.
Literatur

Zivilprozessrecht

Von der dritten Auflage an kann die vorliegende Darstellung, die sich als Hand- und Lehrbuch versteht, als Klassiker des Schweizer Zivilprozessrechts bezeichnet werden, die sich von anderen Publikationen der Materie deutlich abhebt. Sie ist Ausfluss eines ausgesprochen liberalen Prozessrechtsverständnisses. Dieses kommt vorab in manchen Detailfragen zum Tragen. Das Werk ist sowohl für Praktiker…
Karl Spühler
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 59
Literatur

ZPO StPO VwVG plus Verweise

Diese ausgezeichnete Textausgabe umfasst das ganze Verfahrensrecht der Schweiz. Miteingeschlossen ist das SchKG mit Nebenerlassen. Dazu kommen das BGG und die BZP. Angereichert wird die Ausgabe durch die prozessualen Bestimmungen der EMRK und der BV sowie weiterer verfahrensrechtlich relevanter Erlasse (ganz oder auszugweise).
Karl Spühler
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 59