Konfessionelle Grabfelder auf öffentlichen Friedhöfen
Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung von 1874 bestimmte: «Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.» Die neue Verfassung von 1999 enthält diese Norm nicht mehr, sondern Art. 7 BV sagt: «Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.» Da diese Würde auch die schickliche Beerdigung eines jeden Verstorbenen betrifft, bleibt es Sache des Staates, für die Bestattung besorgt zu sein. Ein diesen Grundsatz umsetzendes Bundesgesetz existiert nicht; das Bestattungswesen ist Sache der Kantone und Gemeinden. Unter anderem haben diese sich mit der Frage nach konfessionellen Grabfeldern auf öffentlichen…