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From the magazine SJZ-RSJ 11/2022 | p. 530-530 The following page is 530

Neuerungen im Aktienrecht ab 1. Januar 2023

Die Bestimmungen der 2020 verabschiedeten Aktienrechtsrevision, welche der Bundesrat nun als Letztes auf den 1. Januar 2023 in Kraft setzt, betreffen mehr Flexibilität bei den Gründungs- und Kapitalvorschriften. Mit dem Kapitalband wird ein neues Rechtsinstitut eingeführt, welches dem Verwaltungsrat eines Unternehmens ermöglicht, das Kapital innerhalb einer im Voraus festgesetzten Bandbreite während einer Dauer von maximal fünf Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zu den notwendigen technischen Ausführungen in der Handelsregisterverordnung (HRegV) zur Kenntnis genommen und verzichtete auf grundlegende Änderungen.

Zudem war der Bundesrat beauftragt worden, im Zuge der Aktienrechtsrevision den Katalog der zulässigen Fremdwährungen für das Aktienkapital auszuarbeiten. Neu soll dieses auch in ausländischer Währung geführt werden können. Die Vernehmlassungsergebnisse zu diesen Änderungen in der HRegV hat der Bundesrat ebenfalls zur Kenntnis genommen. Zwar wurde vereinzelt die Forderung geäussert, den Katalog weiter zu fassen und etwa Kryptowährungen aufzunehmen, doch der Bundesrat verzichtete auf eine Erweiterung der Liste.

Nun sind sämtliche Bestimmungen zu den übermässigen Vergütungen auf Gesetzesstufe geregelt, weshalb der Bundesrat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) vollständig aufhebt. Auch dies gilt ab dem 1. Januar 2023.