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From the magazine SJZ-RSJ 6/2022 | p. 266-266 The following page is 266

Verlängerung der Übergangsfrist zum Basisinformationsblatt für komplexere Finanzinstrumente

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sieht u.a. vor, dass von Erstellern eines komplexen Finanzinstruments, das Privatkundinnen und -kunden angeboten wird, ab dem 1. Januar 2022 ein Basisinformationsblatt erstellt werden muss. Diese Übergangsfrist stimmt überein mit der EU-Regelung für die Ablösung des UCITS-KIID (Under­takings for Collective Investment in Transferable Securities-Key Investor Information Document) durch das PRIIPS-KID (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products-Key Information Document).

Die Europäische Kommission hatte dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament im Sommer 2021 noch vorgeschlagen, das UCITS-KI­ID sechs Monate später als geplant, also per 1. Juli 2022, durch das PRIIPS-KID abzulösen. Sowohl der Rat der EU als auch das Europäische Parlament haben einer Verlängerung zugestimmt, jedoch nicht nur um sechs, sondern um zwölf Monate. Demnach wird das UCITS-KIID am 1. Januar 2023 durch das PRIIPS-KID abgelöst.

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung sowie zur Vermeidung eines unverhältnismässigen Aufwandes für die Ersteller eines Finanzinstrumentes und einer Verwirrung der Anlegerinnen und Anleger hat der Bundesrat entschieden, die Übergangsfrist zur Erstellung eines Basisinformationsblatts für sämtliche Finanzinstrumente ebenfalls um zwölf Monate, d.h. bis zum 31. Dezember 2022, zu verlängern. Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, Immobilienfonds und strukturierte Produkte können bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die wesentlichen Informationen für Anlegerinnen und Anleger bzw. die vereinfachten Prospekte gemäss der bisherigen Kollektivanlagegesetzgebung erstellt und veröffentlicht werden.

Die Verlängerung der Übergangsfrist bedingt eine Anpassung von Art. 110 und Art. 111 der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) und von Art. 144 Abs. 1 und 5 der Kollektivanlagenverordnung (KKV).