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From the magazine SJZ-RSJ 20/2021 | p. 953-953 The following page is 953

Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 über die Änderungen der EMRK: Neuerungen und Ziele

Am 1. August 2021 sind die Änderungen zum Protokoll Nr. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Kraft getreten. Ziel des geänderten Protokolls ist die Verbesserung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des stark ausgelasteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Im Protokoll Nr. 15 wird nunmehr u.a. das Subsidiaritätsprinzip der Vertragsstaaten ausdrücklich festgehalten. Es ist danach primär die Pflicht der Vertragsstaaten, für die Einhaltung und Umsetzung der EMRK zu sorgen, wobei ausdrücklich auf den diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraum der Vertragsstaaten hingewiesen wird. Der EMRK kommt mithin erst als letzte Instanz bei der Auslegung der EMRK zum Zuge und schützt Personen sowie deren Rechte und Freiheiten, wenn diese innerstaatlich nicht beachtet werden. Zudem tritt neu das Anhörungsrecht an die Stelle des Widerspruchsrechts. Konkret bedeutet dies, dass Parteien gegen die Abgabe eines Falles an die Grosse Kammer ein Anhörungsrecht geltend machen können.

Die Schweiz ratifizierte die Änderungen zum Protokoll Nr. 15 der EMRK bereits am 15. Juli 2016. Mit der Ratifizierung durch Italien am 21. April 2021 haben nun alle 47 Vertragsstaaten der EMRK diese akzeptiert.