Kurzkommentar ZPO
Der Kurzkommentar von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas liegt nunmehr in der bewährten dritten Auflage vor. Die Autorenschaft wurde in acht Positionen geändert. Dies erfolgte zum grossen Teil durch Nachwuchsleute. Eine Ausnahme davon bildet u.a. Samuel Baumgartner, der Zürcher Zivilprozessordinarius. Dessen Kommentierung des Beweisrechts (Art. 150–193 ZPO), teilweise mit Hans Schmid, gehört zu den Glanzteilen des Kurzkommentars. Die Neuauflage erfolgt in beträchtlichem Abstand zur Vorauflage. Die erhebliche Zeitspanne von acht Jahren schmälert allerdings die Stärke des Kurzkommentars gegenüber von Grosskommentaren; Kurzkommentare können rascher über den Gang der Praxis und der Literatur orientieren und sie kommentieren. Grund für das Zuwarten bildete das Abwarten der…