Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit / Le point sur la procédure civile et l’arbitrage
Berichtszeitraum: November 2018 bis Oktober 2019
I. Zivilprozessrecht
A. Gesetzgebung
Die Botschaft zur Revision der ZPO soll im Januar 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden.
Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 20181 bringt per 1. Juli 20202 gewisse geringfügige Änderungen3 der ZPO.
B. Rechtsprechung
1. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der charakteristischen Leistung (Art. 31 ZPO) steht auch zur Verfügung, wenn mehrere charakteristische Leistungen vorliegen, d.h. jeder solche Ort begründet einen Gerichtsstand, und zwar auch dann, wenn die betreffende charakteristische Leistung nicht strittig ist.4
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind im Voraus getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nichtig, sondern für den Arbeitnehmer einseitig unverbindlich, für den Arbeitgeber sind sie aber bindend, auch wenn sie von Art. 34 ZPO (Beklagten[wohn]sitz oder Arbeitsort) abweichen.5
Für den Aussendienstmitarbeiter ist der Ort, an dem er im Sinne von Art. 34 Abs…