Zürich, Obergericht, II. Zivilkammer (RU180013-OP/U)
Art. 148 Abs. 1 ZPO. Zuständigkeit für die Wiederherstellung. Das Gesuch ist bei der Instanz zu stellen, vor welcher die Handlung vorzunehmen gewesen wäre, auch wenn inzwischen ein Endentscheid…
From the magazine SJZ-RSJ 21/2018 | S. 511-511 The following page is 511
Art. 148 Abs. 1 ZPO. Zuständigkeit für die Wiederherstellung. Das Gesuch ist bei der Instanz zu stellen, vor welcher die Handlung vorzunehmen gewesen wäre, auch wenn inzwischen ein Endentscheid…
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