Aargau, Versicherungsgericht, 3. Kammer (VBE.2017.584)
Art. 52 AHVG. Ein Gefängnisaufenthalt entbindet ein Verwaltungsratsmitglied nicht von seiner Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein.
From the magazine SJZ-RSJ 20/2018 | S. 481-482 The following page is 481
Art. 52 AHVG. Ein Gefängnisaufenthalt entbindet ein Verwaltungsratsmitglied nicht von seiner Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein.
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