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Dr. iur. Ruedi Bürgi

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Aargau, Obergericht, 1. Strafkammer (SST.2017.92) 17. Oktober 2017; bestätigt in BGer 6B_1379/2017 vom 25.4.2018 (zur Publikation vorgesehen)

Art. 66a StGB. Aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen zur Landesverweisung ergibt sich, dass die Landesverweisung auch bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Anlasstat obligatorisch anzuordnen ist. Dass es beim Versuch blieb, kann allenfalls im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.