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Philipp Eberhard, MLaw

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Miteigentum im Stockwerkeigentum

Gewöhnliches Miteigentum und Stockwerkeigentum sind zwei Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums, die praktisch gesehen oft getrennt in Erscheinung treten. Jedoch gibt es auch Konstellationen, in denen Miteigentum in einem Stockwerkverhältnis begründet wird. Ein solcher Fall liegt bspw. dann vor, wenn eine Stockwerkeigentumseinheit als Autoeinstellhalle konzipiert und im Miteigentum der…
Philipp Eberhard MLaw
SJZ-RSJ 8/2023 | S. 419

Grundstückkäufe in der Schweiz durch Personen im Ausland

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz ist für gewisse Kategorien von Personen beschränkt. Abgesehen von gewissen Ausnahmen untersteht der Erwerb eines bewilligungspflichtigen Grundstücks durch eine natürliche bzw. juristische Person im Ausland grundsätzlich einer Bewilligungspflicht durch die zuständige kantonale Behörde. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im…

Die Realobligation

Im praktischen Rechtsalltag gibt es zahlreiche Rechtsverhältnisse, die sich nicht ausschliesslich entweder dem Obligationenrecht oder dem Sachenrecht zuordnen lassen. Die juristische Doktrin hat sich dieser Problematik angenommen und dazu beigetragen, dass ein Rechtsverhältnis, welches sowohl schuldrechtliche als auch dingliche Ausprägungen aufweist, als «Realobligation» qualifiziert wird. Viele…
Philipp Eberhard MLaw
SJZ-RSJ 21/2021 | S. 1003

Die Rechtsfigur der «natürlichen Publizität»

Der gute Glaube eines Dritterwerbers in das Grundbuch kann gemäss Rechtsprechung durch «natürliche Publizität», die darin besteht, dass der Rechtsbestand im physischen Zustand der Liegenschaft nach aussen sichtbar in Erscheinung tritt, zerstört werden. Infolgedessen kann sich ein Käufer nicht auf seinen guten Glauben berufen und hat sich alles entgegenhalten zu lassen, was sich aus der nach…

«Wichtige Gründe» für die richterliche Abberufung einer Verwaltung im Stockwerk­eigentum

Konflikte zwischen Stockwerkeigentümern und der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind in der Praxis häufig. Der Individualanspruch des einzelnen Stockwerkeigentümers, die Abberufung der Verwaltung zu verlangen, ist an «wichtige Gründe» geknüpft. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, wird durch Lehre und Rechtsprechung aktuell konkretisiert.