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Matthias Brunner MLaw

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Aargau, Handelsgericht, 1. Kammer, (HOR.2016.2) 20.10.2017

Art. 706b OR. Auf die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses ist nur mit Zurückhaltung zu schliessen. Es ist kein Nichtigkeitsgrund anzunehmen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung das Teilnahmerecht des betreffenden Aktionärs nicht vereitelt oder dessen Ausübung nicht wesentlich erschwert wurde.