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From the magazine SJZ-RSJ 18/2023 | S. 897-898 The following page is 897

Bundesgericht, Urteil 1B_135/2023 vom

Art. 56 lit. a StPO. Eine Polizeibeamtin, gegen die mutmasslich eine Straftat begangen wurde, darf zwar den Vorfall rapportieren, aber keine darüber hinausgehenden Untersuchungshandlungen vornehmen.

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