Bundesgericht, Urteil 1B_135/2023 vom
Art. 56 lit. a StPO. Eine Polizeibeamtin, gegen die mutmasslich eine Straftat begangen wurde, darf zwar den Vorfall rapportieren, aber keine darüber hinausgehenden Untersuchungshandlungen vornehmen.
From the magazine SJZ-RSJ 18/2023 | S. 897-898 The following page is 897
Art. 56 lit. a StPO. Eine Polizeibeamtin, gegen die mutmasslich eine Straftat begangen wurde, darf zwar den Vorfall rapportieren, aber keine darüber hinausgehenden Untersuchungshandlungen vornehmen.
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.