Bundesgericht, Urteil 1B_254/2022 vom
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 56 lit. f StPO. Gerichte haben vor allem dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen sind, was umso mehr gilt,…
From the magazine SJZ-RSJ 9/2023 | S. 491-492 The following page is 491
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 56 lit. f StPO. Gerichte haben vor allem dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen sind, was umso mehr gilt,…
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