Bundesgericht, Urteil 1B_466/2022 vom
Art. 5 Abs. 2 StPO. Es verletzt das Beschleunigungsgebot, wenn sich eine Behörde 60 Tage Zeit lässt, bis sie ihren Haftprüfungsentscheid eröffnet.
Art. 5 al. 2 CPP. Il est contraire au principe de…
From the magazine SJZ-RSJ 4/2023 | S. 215-216 The following page is 215
Art. 5 Abs. 2 StPO. Es verletzt das Beschleunigungsgebot, wenn sich eine Behörde 60 Tage Zeit lässt, bis sie ihren Haftprüfungsentscheid eröffnet.
Art. 5 al. 2 CPP. Il est contraire au principe de…
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.