Bundesgericht, Urteil 5A_71/2022 vom
Art. 3 Abs. 2 ZGB. Wer als Hauskäufer damit einverstanden ist, dass der Verkäufer weiterhin frei über Einrichtungsgegenstände verfügen kann, muss sich nach bereits erfolgten Verfügungen erkundigen.
From the magazine SJZ-RSJ 2/2023 | S. 88-89 The following page is 88
Art. 3 Abs. 2 ZGB. Wer als Hauskäufer damit einverstanden ist, dass der Verkäufer weiterhin frei über Einrichtungsgegenstände verfügen kann, muss sich nach bereits erfolgten Verfügungen erkundigen.
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