Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-4619/2021 vom
Art. 35 Abs. 2 MG. Armeeangehörige, die sich zu Auslandeinsätzen bereit erklärt haben, dürfen zur Covid-Impfung verpflichtet werden. Weigern sie sich, kann ihnen gekündigt werden.
From the magazine SJZ-RSJ 14/2022 | S. 729-730 The following page is 729
Art. 35 Abs. 2 MG. Armeeangehörige, die sich zu Auslandeinsätzen bereit erklärt haben, dürfen zur Covid-Impfung verpflichtet werden. Weigern sie sich, kann ihnen gekündigt werden.
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