Aufsichts- und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in der Geldwäschereibekämpfung von Banken
Für den Entscheid über Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei ist bei Finanzinstituten – vorbehältlich einer Delegation – die Geschäftsleitung zuständig. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an ein besonderes Gremium übertragen. Unterbleibt eine Verdachtsmeldung, erfolgt diese zu spät oder ohne hinreichende Abklärungen und ohne entsprechende Dokumentation, kann eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG vorliegen. Welche Personen inner- und ausserhalb eines Gremiums dafür die aufsichts- und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung tragen, ist Gegenstand des folgenden Beitrages. Im Vordergrund stehen die Busse nach Art. 37 GwG und das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG.
Dans les établissements financiers, pour décider des communications en cas de soupçon de blanchiment d’argent, c’est la direction qui est compétente, sous réserve d’une délégation. Dans la pratique, cette tâche est souvent confiée à une commission spéciale. Si une communication de…