Bundesgericht, Urteil 1C_713/2021 vom
Art. 34 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV. Abstimmungsvideos der Bundeskanzlei sind nur dann anfechtbar, wenn sich die vorgebrachten Rügen nicht bloss auf den Inhalt des Videos beziehen, der den…
From the magazine SJZ-RSJ 12/2022 | S. 620-621 The following page is 620
Art. 34 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV. Abstimmungsvideos der Bundeskanzlei sind nur dann anfechtbar, wenn sich die vorgebrachten Rügen nicht bloss auf den Inhalt des Videos beziehen, der den…
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.