Direkt zum Inhalt

From the magazine SJZ-RSJ 10/2022 | S. 478-478 The following page is 478

Verordnungen zur Fernmeldeüberwachung werden an den Stand der Technik angepasst

Seit das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 2018 in Kraft getreten ist, wird die Einführung von Telefonnetzen der fünften Generation in der Schweiz fortgesetzt. Mittlerweile konnten Bund, Kantone und mitwirkungspflichtige Unternehmen erste Erfahrungen mit den damals neu eingeführten Überwachungsmöglichkeiten sammeln. Einige Aspekte der Verordnungen sollen darauf aufbauend aktualisiert werden.

Die 5G-Technologie erfordert zusätzliche Auskunfts- und Überwachungstypen, um das bisherige Niveau der Überwachung zu halten. Dazu muss die Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) angepasst und müssen neue Auskunftstypen ge­schaffen werden. Die Verordnungsänderungen ermöglichen zudem, die neuen technischen Möglichkeiten der Positionsbestimmung im Mobilfunk zu nutzen. Mit den hierzu neu vorgesehenen Überwachungstypen kann die genaue Position eines Endgeräts bestimmt anstatt wie bisher nur der grobe Standort ermittelt werden.

Einzelne Bestimmungen müssen auch in der Gebührenverordnung und in der Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) sowie der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) angepasst werden. Hierbei werden auch die Fristen für die Lieferung von Auskünften in der VD-ÜPF von einem Arbeitstag auf sechs Stunden bzw. von zwei Arbeitstagen auf einen Arbeitstag für kleinere mitwirkungspflichtige Unternehmen gekürzt.

Durch die vorgesehenen Anpassungen der vier Verordnungen werden keine erheblichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone erwartet. Einzelne Unternehmen werden voraussichtlich gewisse Investitionen tätigen müssen, um die zusätzlichen Informationen liefern zu können.

Die Vernehmlassung dauerte bis zum 23. Mai 2022.