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From the magazine SJZ-RSJ 10/2022 | S. 477-477 The following page is 477

Ehe für alle – Anpassung einschlägiger Verordnungen

Am 1. Juli 2022 werden die unter dem Titel «Ehe für alle» vorgenommenen Änderungen der Rechtslage in Kraft treten. Das Stimmvolk hatte die entsprechenden Anpassungen am ZGB im Rahmen der Abstimmung vom 26. September 2021 angenommen. Die Revision erfordert Anpassungen der Zivilstandsverordnung (ZStV), der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) sowie der Fortpflanzungsmedizin­ver­ordnung (FMedV). Ab dem 1. Juli 2022 wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften zu begründen. Bestehende eingetragene Partnerschaften können auf Antrag der eingetragenen Partnerinnen und Partner in eine Ehe umgewandelt werden. Zugleich öffnet die Revision des ZGB den Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen und gewährleistet das Recht des Kindes, die Identität des Samenspenders zu kennen, der in das entsprechende Register eingetragen ist. Ebenso wird die Ehefrau der Mutter des Kindes automatisch zur (zweiten) Mutter des Kindes, wenn das Kind durch eine Samenspende gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt wurde. Auf der administrativen Seite werden das elektronische Zivilstandsregister und die aktuellen Zivilstandsformulare angepasst. In diesem Rahmen wird die Schweiz das Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern ratifizieren.