Bundesgericht, Urteil 6B_427/2020 vom
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Ist ein Freiheitsentzug nach der europäischen Rechtslage grundsätzlich ausgeschlossen, heisst das nicht, dass eine illegal anwesende Person nicht sanktioniert werden kann.
From the magazine SJZ-RSJ 3/2022 | S. 129-131 The following page is 129
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Ist ein Freiheitsentzug nach der europäischen Rechtslage grundsätzlich ausgeschlossen, heisst das nicht, dass eine illegal anwesende Person nicht sanktioniert werden kann.
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