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From the magazine SJZ-RSJ 2/2022 | S. 82-87 The following page is 82

Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit | Le point sur la procédure civile et l’arbitrage

Berichtszeitraum November 2020 bis Oktober 2021

I. Zivilprozessrecht

A. Gesetzgebung

Die Revision der ZPO1 mit dem Untertitel «Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung» ist in der parlamentarischen Beratung; die Beratung durch den Ständerat als Erstrat erfolgte in der Sommersession 20212; die Beratung durch den Nationalrat wird für die Frühjahrsession 2022 erwartet.

B. Rechtsprechung

1. Gerichtsstandsvereinbarung

In einer Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht gültig vorgesehen werden, dass alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien erfasst sind, weil Art. 17 Abs. 1 ZPO ein bestimmtes Rechtsverhältnis voraussetzt. Eine Gerichtsstandsklausel, die auch Streitigkeiten über das Zustandekommen und die Auflösung eines Vertrags erfasst, bezieht sich nicht auch auf Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nichtzustandekommen eines neuen Vertrags (culpa in contrahendo).3

2. Substanziierungslast

Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen. Nur über hinreichend sub­stanziiert…

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