Bundespatentgericht, Teilurteil O2019_012 vom
Art. 52 ZPO. Eine nach Aktenschluss durch die Klägerin vorgenommene «Korrektur» der inter partes bzw. verbal eingeschränkten Patentansprüche ist zulässig, wenn sich aus der Begründung der verbalen…
From the magazine SJZ-RSJ 24/2021 | S. 1177-1179 The following page is 1177
Art. 52 ZPO. Eine nach Aktenschluss durch die Klägerin vorgenommene «Korrektur» der inter partes bzw. verbal eingeschränkten Patentansprüche ist zulässig, wenn sich aus der Begründung der verbalen…
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