Direkt zum Inhalt

From the magazine SJZ-RSJ 19/2021 | S. 906-906 The following page is 906

Neue Zinssatzverordnung des EFD ab dem 1. Januar 2022

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Satz für Rückerstattungen, den Vergütungszins und den Verzugszins. Der Satz wird auf einheitliche 4,0% festgelegt. Dies wird neu in der Zinssatzverordnung des EFD statuiert. Weiterhin soll die Verordnung des EFD über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuern gelten. Gleichzeitig wird in derselben Verordnung aber auf die Zinssatzverordnung verwiesen. Die in der Zinssatzverordnung festgelegten Sätze werden neu jährlich überprüft und angepasst.

Zu der neuen Verordnung werden folgende Verordnungen des EFD aufgehoben: Verordnung über den Verzugszins bei der Automobilsteuer, über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und Biersteuer, über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben und über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.